Ein Beweisthemaverbot kann sich ebenfalls daraus ergeben, dass ein Beweismittel Informationen über die Privat- oder Intimsphäre des Angeklagten enthält.
Der Zweck der Operation bestand darin, hinreichende Beweismittel sicherzustellen und Personen festzunehmen, die in großem Umfang der Korruption an der Universität verdächtigt wurden.
Hier kommen alle auch aus anderen Verfahrensordnungen bekannten Beweismittel, wie der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständigengutachten, gerichtlichen Augenschein oder Urkunden in Betracht.