Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken, da es im Streitfall einer umfangreichen Beweiserhebung bedarf, ob eine Marke wirklich Verkehrsgeltung erlangt hat.
Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens unter zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen zulässig.
Auch einzelne Fragen der Beweiserhebung sind dort geregelt, allerdings blieben die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) über die Beweiserhebung weiterhin anwendbar.