Dem Eigenbetrieb steht die Werksleitung vor, oberstes Entscheidungsorgan bleibt jedoch der Rat, der eine Betriebssatzung erlässt und einen Werksausschuss einrichtet, welcher die Beschlüsse des Rates vorberät.
Eigenbetriebe sind rechtlich unselbstständige Sondervermögen einer Gemeinde mit eigener Organisation, eigener Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach Maßgabe der Betriebssatzung.