Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet.
Außerdem werden mit der Nummer – so die Gesetzesbegründung – ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet, Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens erhöht.
Wie bei allen steuerrechtlichen Durchführungsverordnungen sind die Bestimmungen der GewStDV für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligte, also vor allem für Finanzbehörden und Steuerpflichtige, verbindlich.
Der Abbau unnötigen bürokratischen Aufwands erleichtert für alle Verfahrensbeteiligten – Steuerpflichtige, steuerliche Berater und Finanzverwaltung – ein kooperatives und faires Besteuerungsverfahren.
Die hier aufgeführten Anträge betreffen ganz überwiegend das Besteuerungsverfahren nach der AO, auf die bei den Erläuterungen der einzelnen Gebührentatbestände in nachfolgend im Einzelnen Bezug genommen wird.
Ausgangspunkt für die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung ist das Bestreben der Steuerverwaltung, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren.