Der Gesetzgeber sieht den Zweck des Vorbenutzungsrechts darin, aus Billigkeitsgründen den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenutzers zu schützen.
Ihr Besitzstand ist in einer Urkunde exakt festgehalten und ermöglicht einen genauen Überblick über den Besitz und damit über das Leben einer Äbtissin.