Im Falle teilweiser oder vollständiger Beschlussunfähigkeit wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert (Erweiterter Bewertungsausschuss).
Eine weitere Folge der Beschlussunfähigkeit kann darin bestehen, dass eine Sitzung zu beenden ist, wenn ihr Hauptzweck in der Beschlussfassung besteht.
So können Beschlüsse, die Einstimmigkeit erfordern, nach Belieben verhindert werden, wodurch die Organisationen Angriffsfläche für den Vorwurf der Beschlussunfähigkeit bieten.