Daher werden Vergütungen für besondere Leistungen bei der Kapitalbeschaffung und -auszahlung wie etwa die sogenannten Bereitstellungszinsen rechtlich nicht zu den Zinsen gerechnet.
Im Effektivzinssatz sind keine Schätzgebühren (Taxkosten oder Wertermittlungsgebühren), Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge, Notarkosten und Kontoführungsgebühren enthalten.
Dazu gehören außer dem Nominalzinssatz auch Auszahlungskurs (Disagio), Bearbeitungsgebühren, Tilgungssatz, -beginn und -höhe sowie Zins- und Tilgungsverrechnungstermine, nicht jedoch etwa Bereitstellungszinsen.
So können etwa die Bereitstellungszinsen mit dem Anlagengut aktiviert werden, wenn die Erstellung der Anlage einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.
Die Unterlegung mit Eigenmitteln ist bei offenen Kreditlinien (Kreditzusagen) mit einer Laufzeit über einem Jahr der Grund dafür, dass Banken so genannte Bereitstellungszinsen verlangen.
Keine Zinsen sind daher Vergütungen für besondere Leistungen bei der Kapitalbeschaffung und -auszahlung wie etwa sogenannte Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungs- und Verwaltungsentgelte.
Bereitstellungszinsen werden konkret bei Verbraucherkrediten für deren Effektivzinsberechnung nicht als preisbestimmende Faktoren berücksichtigt und fließen deshalb nicht in den Effektivzins ein.
Sie setzen sich aus den Zinsen für die bereits ausgezahlten Teilbeträge und den Bereitstellungszinsen für die noch nicht ausgezahlten Teilbeträge des Kredites zusammen.