An Hausfriedensbruch kann gedacht werden, wenn der „Einbrecher“ ohne Bereicherungsabsicht handelt, aber wissentlich oder erklärtermaßen unwillkommen ist.
Voraussetzung ist eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (kausale Täuschung), jedoch ist weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten erforderlich.
Stellt das Tatobjekt ein Gut dar, mit dem nicht legal gehandelt werden kann, etwa Rauschgift, wird zur Ermittlung der Bereicherungsabsicht auf den üblichen Schwarzmarktpreis abgestellt.
Darüber hinaus müssen bei bestimmten Delikten (z. B. Betrug oder Diebstahl) noch besondere subjektive Merkmale vorliegen (wie Bereicherungsabsicht beim Betrug oder Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder bei der Unterschlagung).
Anders als bei anderen Tatbeständen, die eine Bereicherungsabsicht fordern, etwa die Betrugsdelikte, erfordert die Hehlerei weder Stoffgleichheit noch Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils.