Im Bilanzgliederungsschema in Formblatt 1 der RechVersV heißt diese Rückstellung Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jedoch wird sie im Handelsgesetzbuch und im Versicherungsaufsichtsgesetz einfach nur Rückstellung für Beitragsrückerstattung genannt.
Der Begriff der Beitragsrückerstattung darf nicht mit dem Begriff der Beitragsrückgewähr zum Beispiel bei Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr oder in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr verwechselt werden.
Da hiermit eine Verpflichtung für die Zukunft ähnlich einem Schlussüberschussanteil übernommen wird, ist der Differenzbetrag handelsrechtlich ähnlich dem Schlussüberschussanteilfonds innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu binden.
Schließlich können sich diese Begriffe auch auf die Verrechnung von dem Versicherten gutzuschreibenden Überschüssen oder Beitragsrückerstattungen beziehen (brutto vor, netto nach Verrechnung).
Durch die Bezeichnung in der RechVersV wird deutlich gemacht, dass hier nicht nur Ansprüche aus der Überschussbeteiligung, also der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung, sondern auch Ansprüche auf erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden.
Insbesondere werden Einzelheiten zur Bewertung des Beitragsübertrages, der Deckungsrückstellung, Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der Schwankungsrückstellung und der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt.
Bei den meisten Verträgen weltweit werden die zu viel erhobenen Beiträge zum überwiegenden Teil den Versicherungsnehmern als Beitragsrückerstattung später erstattet.