Bei der Angabe des Hafens durch den Befrachter handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine schlichte Mitwirkungshandlung des Gläubigers der Beförderungsleistung.
Befrachter () ist ein Rechtsbegriff des Seehandelsrechts für die Vertragspartei des Verfrachters, die sich zur Ablieferung und Übergabe des Frachtguts verpflichtet.
Nach Ablieferung durch den Absender/Befrachter (Verkäufer, Exporteur) beim Frachtführer/Verfrachter wird letzterer durch Übergabe Besitzer des Frachtguts, während das Eigentum beim Absender/Befrachter verbleibt.