Der Vorstand setzt sich aus drei jeweils nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden sowie drei Beisitzer/innen zusammen.
Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem Bürgerliches Gesetzbuch, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.
Gewerkschaften wurden zugelassen, ein neues Bürgerliches Gesetzbuch verabschiedet und eine Reihe weiterer vorsichtiger Liberalisierungsmaßnahmen in die Wege geleitet.