Ausschließlichkeitsrecht ist ein im Gewerblichen Rechtsschutz gebräuchlicher Begriff für ein monopolähnliches subjektives Recht, das ein (positives) Benutzungsrecht und ein (negatives) Verbotsrecht umfasst.
Um der Realität gerecht zu werden, muss hier allerdings angemerkt werden, dass ein Patentanmelder keineswegs mit einer anschließenden Umsetzung seines Ausschließlichkeitsrechts rechnen darf.
Ein Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleiht.
Im Gewerblichen Rechtsschutz steht dem Inhaber eines Urheber-, Marken- oder Patentrechts kraft Gesetzes die ausschließliche Nutzung des Werks, der Marke oder des Patents zu (Ausschließlichkeitsrecht).
Eine Rechtfertigung der Patentgewährung wird generell für notwendig erachtet, weil ein Patent seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht verleiht, Satz 1 PatG, bei dem es sich um ein monopolähnliches Recht handelt.
Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung der patentierten Erfindung verliehen.
Formaljuristisch mag also ein Ausschließlichkeitsrecht ein Monopol sein, nicht oder allenfalls sehr selten jedoch im (entscheidenden) wirtschaftlichen Sinne.
Um den Unterschied zwischen einem durch Patent, Gebrauchsmuster oder Designschutz erworbenen Ausschließlichkeitsrecht und einem Monopol deutlich werden zu lassen, ist zunächst der Monopolbegriff einer näheren Betrachtung zu unterziehen.