In den Händen eines solchen Unternehmens sind Ausschließlichkeitsbindungen nämlich ein für den Wettbewerb höchst gefährliches Mittel, mit dem sich die eigene Marktmacht noch verstärken lässt.
Liegt eine Bindung des Auftragnehmers an nur eine Vertragspartei (Ausschließlichkeitsbindung) vor oder die Arbeitsleistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht, liegen eher arbeitnehmerähnliche Verhältnisse vor.