Auf der Pressefreiheit beruhen zahlreiche Privilegien der Presse, etwa die Auskunftsansprüche gegen Behörden, das Recht auf Kurzberichterstattung sowie strafprozessuale Sonderbestimmungen, beispielsweise Beschlagnahmeverbote und Zeugnisverweigerungsrechte.
Dies ist ein Paradigmenwechsel; zuvor galt das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.
Zu seiner Durchsetzbarkeit im gerichtlichen Verfahren ist ein Rückgriff auf den materiellrechtlichen Auskunftsanspruch, den das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, nicht erforderlich.
Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich gesondert oder im Wege eines Wettbewerbsprozesses gemeinsam mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.