Bei Außenhandelsbetrieben und Geldinstituten (Banken, Sparkassen und Versicherungen) richteten sich die Ausgleichsforderungen nicht gegen die Treuhandanstalt, sondern gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
Soweit die Aktiven der Geschäftsbanken zuzüglich der Guthaben bei den Landeszentralbanken nicht die tatsächlichen Verbindlichkeiten und ein angemessenes Eigenkapital deckten, wurden sie durch „Ausgleichsforderungen“ gegen die öffentliche Hand aufgestockt.
Ab 1956 wurden die verzinslichen Ausgleichsforderungen mit 0,5 % halbjährlich, unverzinsliche Ausgleichsforderungen mit 2 % halbjährlich zuzüglich der durch die fortschreitende Rückzahlung ersparten Zinsen aus den Bundesbankgewinnen innerhalb von 37 Jahren getilgt.