5 des Grundgesetzes regelt, dass der Ertrag der einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben dem Bund zustehen.
Für jeden Arbeitnehmer, durch dessen Nichteinstellung die Quote verfehlt wird, muss die betreffende Firma ohne Gegenleistung eine Ausgleichsabgabe bezahlen.
Ein Ausweg besteht darin, dass die betreffende Firma Aufträge an eine Werkstatt für behinderte Menschen erteilt, die bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden.
Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen zur beruflichen Rehabilitation für schwerbehinderte Menschen finanziert.
Ursächlich waren Nachwuchsschwierigkeiten, der ab 1973 anstehende Abbau der Ausgleichsabgabe und der zunehmende Personalaufwand durch den sogenannten Totversand.
Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.