Tut er dies nicht, steht dem Geschäftsführer zwar dennoch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, jedoch unterliegt dieser zusätzlichen Einschränkungen.
Während der berechtigte Geschäftsführer vom Geschäftsherrn umfassend Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit verlangen kann, haftet der unberechtigte Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verschärft auf Schadensersatz.
Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist vom (deutschen) schuldrechtlichen Aufwendungsersatz, der in Form von konkreten Nachweisen erfolgen muss, zu unterscheiden.
Dieser Aufwendungsersatz gilt auch, wenn ein Garant aus seiner Garantie in Anspruch genommen wurde; der Anspruch steht dem Garanten gegenüber seinem Auftraggeber zu.