Mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder wird durch diejenigen Arbeitnehmer gewählt, deren Pensionskonten in den zwölf der Wahl vorangegangenen Monaten Beiträge eingezahlt wurden.
Beantragt das Aufsichtsratsmitglied eine Veranlagung oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Veranlagung, wird die als Aufsichtsratsteuer erhobene Einkommensteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.