Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen.
Regelungsinhalt sind vor allem Firma, Sitz, Dauer, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung und Stimmrecht, Ergebnisverteilung, Auflösungsgründe und Nachfolgeregelungen im Todesfall.
Schließlich können die Gesellschafter weitere Auflösungsgründe in ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbaren und ihre Gesellschaft jederzeit durch grundsätzlich einstimmigen Gesellschafterbeschluss auflösen.