Bestehen tariflich garantierte Bedenkzeiten oder Widerrufsrechte im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen, darf der Arbeitgeber diese im Vertragstext nicht einfach unberücksichtigt lassen.
Es kann aber vor dem Antrag auf gerichtliche Genehmigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden – dessen Wirksamkeit dann von der gerichtlichen Genehmigung abhängt.
Mit dem Aufhebungsvertrag wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet, mit dem Abwicklungsvertrag werden Regelungen wegen eines zuvor gekündigten Arbeitsverhältnisses getroffen.
Mit der Klausel vereinbaren die Vertragsparteien, dass sämtliche Ansprüche aus ihrem Verhältnis mit dem neu geschlossenen Aufhebungsvertrag geregelt werden sollen.