Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht führen steuerrechtlich zu den gleichen Rechtsfolgen wie Verstöße gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.
Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann aber nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen oder verbrauchen; es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht.
Der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht unterliegt jeder, der zur Buchführung verpflichtet ist, insbesondere Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Als Preisverzeichnis war die Speisekarte auch ein kaufmännisches Dokument, welches der mindestens sechsjährigen Aufbewahrungspflicht unterlag, die sich aus Abgabenordnung ergab.
Daneben gibt es branchen- oder anwendungsspezifische Aufbewahrungspflichten für Dokumente in der öffentlichen Verwaltung, Pharmaforschung, Lebensmittel- und Pharmaproduktion, Krankenhäusern, Qualitätssicherung, Umweltschutz, Telekommunikation, Energieerzeugung, Bauwesen usw.
Unter Aufbewahrungspflicht wird die Rechtspflicht verstanden, bestimmte Geschäftsunterlagen zu abgeschlossenen Geschäftsvorgängen für handelsrechtliche oder steuerrechtliche Zwecke geordnet aufzubewahren, damit auf sie bei Bedarf zurückgegriffen werden kann.
Erforderlich wurde die Kassenrichtlinie, da sich gesetzliche Voraussetzungen wie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten signifikant verändert hatten.