So laufen sie Gefahr, sich strafbar zu machen, indem sie z. B. gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder gegen Strafgesetzbuch (geheimdienstliche Agententätigkeit) verstoßen.
Erlässt die Bundesregierung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes eine Rechtsverordnung, durch die eine erteilte Ausfuhrgenehmigung widerrufen, nicht verlängert oder versagt wird, tritt der Haftungsfall ein.
Das Wirtschaftsministerium war der Meinung, dass ein Verbot der Tätigkeit deutscher Wissenschaftler auf der Grundlage einer Verordnung durchaus möglich sei, wenn im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes eine Störung des Völkerfriedens vorläge.