Grundlage für die Bemessung der Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte in der Regel der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst.
Schon wenige Monate später änderte der finnische Ständetag das Ehegüterrecht grundlegend und führte die Gütertrennung ein, nach welcher die Frau frei über Vermögen und Arbeitsverdienst verfügen konnte.
Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sehen einen Taschengeldsatz von 14 % des Arbeitsverdienstes eines Strafgefangenen vor (VV zu § 46 StVollzG), das waren im Jahre 2008 1,50 € pro Tag.