Dabei müssen Arbeitsbeziehungen betroffen sein, und es dürfen keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
Das Friedensabkommen in der Metall- und Uhrenindustrie zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen läutete 1937 das Zeitalter des Arbeitsfriedens und der Gesamtarbeitsverträge ein.
Insbesondere in der Zeit der Vollbeschäftigung wurde der Arbeitsfrieden von vielen Wissenschaftlern und Politikern als wichtigste Grundlage für Wohlstand, soziale Sicherheit und politische Stabilität angesehen.
Unternehmerverbände und Gewerkschaften verstehen ihr gegenseitiges Verhältnis als Sozialpartnerschaft und propagieren gemeinsam die Vorteile des Arbeitsfriedens.
3: »Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
Die Verpflichtung der Stiftung gegenüber der Belegschaft schuf einen Arbeitsfrieden, der in den sozialpolitisch bewegten Jahren des deutschen Kaiserreiches wohl einmalig war.
Des Weiteren müssen von beiden Seiten akzeptierte Schlichtungsinstanzen und -verfahren vorhanden sein, um die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens zu sichern.