Um im Sinne des Arbeitnehmererfinderrechtes von Erfindervergütung (dann auch Arbeitnehmererfindervergütung) zu sprechen, ist eine Diensterfindung eines Arbeitnehmererfinders, die der Arbeitgeber nicht freigegeben hat, die Voraussetzung.
Für Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen arbeitnehmererfinderrechtlicher Fragen, regelmäßig um die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle eingerichtet (des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen).
Die Generalklausel in des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen gesteht dann dem Arbeitnehmererfinder eine „angemessene“ Arbeitnehmererfindervergütung zu, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu zahlen hat.