Wurde der Entmündigung stattgegeben, konnte der Betroffene oder ein anderer Antragsberechtigter gegen diesen Beschluss binnen eines Monats vor dem zuständigen Landgericht Klage erheben.
Das hänge auch damit zusammen, dass das polnische Verfassungsrecht keine individuelle Verfassungsbeschwerde kennt, sondern nur ein Normenkontrollverfahren, das jedoch einem weiteren Kreis von Antragsberechtigten offensteht als etwa im deutschen Fall.