Die Vorschriften seien dahingehend auszulegen, dass bei Demonstrationen, die sich aus einem aktuellen Anlass augenblicklich bilden (Spontandemonstrationen), keine Anmeldepflicht besteht.
Praktisch bedeutsame Eingriffe in die Versammlungsfreiheit stellen der Erlass von Auflagen, die Anmeldepflicht, das Verbot sowie die Auflösung von Versammlungen dar.
In seinem Beschluss in der Hauptsache legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass die nach dem Versammlungsgesetz bestehende Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei verfassungskonformer Auslegung genügt.
Eine Anmeldepflicht sei notwendig, weil die Verwaltung schon aus Sicherheitsgründen wissen müsse, wer wann wo aufmarschiere, mit einer Genehmigungspflicht habe dies nichts zu tun.
Zudem wurde eine Anmeldepflicht für jüdische Unternehmen, ein Verfügungsverbot über Grundstücke und die Kennzeichnung jüdischer Gaststätten angeordnet.