Der Dienstleistungscharakter von Kundengeschäften ist nämlich bankaufsichtsrechtlich grundsätzlich dann in Frage gestellt, wenn damit spekulative Zwecke zumindest mitverfolgt werden; jedenfalls kommt eine Zuordnung zum Anlagebuch von vornherein nicht in Betracht.
Glattstellung ist ein Vorgang bei Kreditinstituten, bei dem eine offene Anlagebuch- oder Handelsbuchposition durch eine genau entgegengesetzte Transaktion neutralisiert wird mit dem Ziel der Risikominimierung.
Ansonsten darf eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder umgekehrt nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt.
Eine Umwidmung ist bankrechtlich vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind.
Außerdem wird das Vorleistungsrisiko gesetzlich auf das Handelsbuch begrenzt, während sich das Abwicklungsrisiko auch auf das Anlagebuch eines Instituts erstreckt.