Diese Verträge erzeugen zunächst eine rechtliche Wirkung, allerdings wegen ihrer Mangelhaftigkeit können die Rechtsfolgen dieser Wirkung durch die Ausübung des Anfechtungsrechts von Anfang an gelöscht werden.
Der Erklärende hat ein Anfechtungsrecht, da die abgegebene Erklärung gegenüber dem Erklärungsempfänger wirksam ist, weil für den Erklärungsempfänger der Fehler der Erklärung nicht erkennbar ist.
Schließlich gibt das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung ein Interventionsrecht, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Herausgabeanspruch nahesteht.