Dabei ist zwischen der "privaten" Gläubigeranfechtung zugunsten eines einzelnen Gläubigers nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung zugunsten aller Gläubiger zu unterscheiden.
Als Ersatz finden sich nun Regeln zur Behandlung von Gesellschafterdarlehen und zur Anfechtbarkeit von deren Rückzahlungen oder Besicherungen in der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz.
Das deutsche Anfechtungsgesetz regelt seit 1879, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger Rechtshandlungen seines Schuldners, die ihn benachteiligen, anfechten kann.
Streng zu unterscheiden ist die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz von der Anfechtung einer Willenserklärung, zum Beispiel wegen Erklärungsirrtums oder arglistiger Täuschung.