Weiterhin muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, der es rechtfertigt, die vom Schuldner erbrachte Leistung vom Anfechtungsgegner zurückzufordern und hierdurch die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs zu beeinträchtigen.
Diese, etwa Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Anfechtungsgegners, sind naturgemäß schwer nachweisbar, auch wenn das Gesetz und die Rechtsprechung diverse Beweiserleichterungen geschaffen haben.
Da in diesem Fall kein Grund dafür besteht, dass der Insolvenzverwalter im Besitz von bereits erbrachten Leistungen des Anfechtungsgegners bleibt, kann dieser die Leistungen zurückfordern.
Diese Wirkung tritt unmittelbar ein durch Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (dem Vertragspartner des anzufechtenden Rechtsgeschäfts).
Diese Privilegierung betrifft Sicherungen oder Befriedigungen von Ansprüchen des Anfechtungsgegners gegen den Insolvenzschuldner, also Deckungshandlungen.