Erbschaften und Schenkungen werden dabei als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen getrennt betrachtet und dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder aber vom Endvermögen abgezogen.
Ein Zugewinn besteht, wenn – bei positiven Vermögenswerten – das Endvermögen größer ist als das Anfangsvermögen (Formel: Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen).
Das Gesetz sieht aber nunmehr abweichend von der bisherigen Gesetzeslage eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor.
Dies folgt aus der Vorgabe der Bilanzidentität, nach der das Endvermögen des laufenden Wirtschaftsjahres zugleich das Anfangsvermögen des folgenden Wirtschaftsjahres ist.