Gibt das Land keine Erklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt ab (was der Regelfall ist), bleibt das Grundstück herrenlos, das Aneignungsrecht zugunsten des Landes aber bleibt bestehen.
Sofern sie keinem besonderen Aneignungsrecht (z. B. Jagdrecht) oder anderen Schutzvorschriften unterliegen, kann sie sich jedermann aneignen, sofern sie nicht nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung geschützt sind.
Der König nahm auch ein Aneignungsrecht für herrenlose Wälder in Anspruch; er konnte Wälder in das Reichsgut einforsten und durch Königshöfe bewirtschaften lassen.
Das Gesetz enthält flankierende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht.
Jedoch besteht Staatsvorbehalt für Phosphate, Nitrate, Kalisalze, Asphalt, Kohle, Ölschiefer und Schwefel, und ein Aneignungsrecht (kein Eigentumsrecht) des Staates für Erdöl und Erdgas.