Nicht zum Kernbereich des Anwaltszwanges zählen angrenzende Statusverfahren über Gerichts- und Anwaltskosten, Dienstaufsichtsbeschwerden, Akteneinsicht und Erteilung von Aktenauszügen, Ordnungsgeldbeschlüsse, Ablehnung von Richtern und Notanwälten, Verwahrung gegen Persönlichkeitsverletzung und Rechtsbeugung.