Zulässig ist es, sollte dem Schuldner nach Erhalt der Gegenleistung eine Rechnung/Zahlungsaufstellung zugehen, den Beginn der Ablauffrist auf den Zugangszeitpunkt dieser Rechnung/Zahlungsaufstellung abzustellen.
Die Aufschiebung von (unangenehmen) Aufgaben bis kurz vor Ablauffrist () verringert die Vorbereitungszeit für diese Aufgaben, erhöht den Zeitdruck und damit die Fehlergefahr.