Im Bereich der Rechtsgeschäfte bedeutet Überraschung einer Partei auch, dass diese dies als Überrumpelung oder Übertölpelung empfindet und Rechtsnachteile entstehen.
Im Zusammenhang mit der Formulierung von Geschäfts- oder Kaufverträgen bedeutet der Begriff Überraschungsmoment eine vom Kunden subjektiv empfundene Überrumpelung (oder Übertölpelung).