Personen (juristische wie natürliche), welche keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, können den prozentualen Anteil ihrer bezahlten Gemeindesteuern, der für die Kirchen bestimmt ist, zurückfordern.
Vor dem Gesetz von 1869 wurden Gegenstände, die bei der Ausübung eines Verbrechens verwendet wurden, von der Polizei aufbewahrt, bis ihre Besitzer sie zurückforderten.