Trifft Letzteres zu, macht sie das vollends zu einer Kontrastfigur: Anders als für die beiden Mathematiker, ist für sie Wahrheitsfindung ein Akt persönlicher Willkür.
Diese starre Gemütsverfassung muss zunächst aufgebrochen werden, damit die Offenheit erlangt werden kann, die eine Vorbedingung der Wahrheitsfindung ist.
Bei der Zeugenvernehmung ist zur Wahrheitsfindung eine Suggestivfrage nicht zulässig, kann aber eingesetzt werden, um die Suggestionsanfälligkeit eines Zeugen und damit seine Glaubwürdigkeit zu prüfen.