Erfolgt die vertragsgemäße Übergabe/Übereignung der Kaufsache, hat der Verkäufer seine Hauptleistungspflicht erfüllt; das gilt auch für die gleichzeitige Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer während eines verhältnismäßig nicht unbedeutenden Zeitraums (hier: 1 Monat) unstreitig seine vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht hat.