Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.
Diesen an tatsächlichen Begebenheiten orientierten Ansätzen steht eine Auffassung gegenüber, die auf das Vorliegen einer rechtlichen Verfügungsbefugnis abstellt.
Vielfach wird der Begriff des Eigentums (auch, aber nicht nur an digitalen Daten) im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings gleichgesetzt mit Zugriffs- und Verfügungsbefugnis.
Die Rechtsposition des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter des Schuldners und dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis wird auch durch die Anordnung der Eigenverwaltung nicht beschränkt.
Der Schuldner verliert mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder des Konkurses seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
Sind die Geschäftsfähigkeit, Verfügungsbefugnis oder der Erwerb kraft Rechtsscheins strittig, kommt es stets auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an.