Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht.
Das bedeutet, dass der Tatrichter immer dann höher bestrafen darf, wenn eine Tat eine gefährliche Zunahme in der Statistik erfahren hat und nicht etwa, wenn die Medien darüber berichten.
Es handelt sich um eine Verfahrensrüge, mit welcher geltend gemacht wird, der Tatrichter habe entgegen StPO seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen.
Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter sowie ggf.
Demnach muss der Tatrichter bei Feststellung oder bereits Erkennbarkeit eines fehlerhaften Primärbeweises, der gemäß dem Ausschlussgrundsatz nicht den Anklagevorwurf stützt, selbst untersuchen, unter welchen Umständen nunmehr vorgebrachte Sekundärbeweise gewonnen wurden.
Für die Beweiskraft einer Abschrift im Rahmen des Urkundenbeweises gelten zivilprozessrechtliche Beweisregeln, die den Tatrichter zu einem bestimmten Verständnis eines Sachverhalts zwingen (Abs.