Bei groben Rechtsverstößen verweigert jedoch auch die Rechtsprechung dem Vermögensgegenstand den strafrechtlichen Schutz, um einen Widerspruch zwischen dem Strafrecht und der übrigen Rechtsordnung zu vermeiden.
Unterschwerpunkte bildeten hier unter anderem die Täterschafts- und Teilnahmelehre, die strafrechtlichen Irrtümer, das Recht des Schwangerschaftsabbruchs und die Beweisverwertungsverbote.