Oft regelt ein Hausgesetz die Gründung einer Sekundogenitur, ihre Ausstattung (materiell, auch mit Territorium, meist weit geringer als die Hauptlinie) und ihr Verhältnis zur Hauptlinie (Nebenlinie bleibt oft rechtlich abhängig).
Mit dem überraschenden Tod des zweimaligen Konvertiten bereits wenige Wochen später fielen der erbländische und hennebergische Besitz der jüngsten albertinischen Sekundogenitur an die Kurlinie zurück.