Die erforderliche Erlaubnis hierfür, die Reisegewerbekarte, ist bei der Gemeindeverwaltung des Händlers zu beziehen und bei jedem Verkaufsvorgang mitzuführen.
Eine Reisegewerbekarte benötigt auch nicht, wer andere im Rahmen seines Gewerbebetriebes aufsucht (zum Beispiel als Gardinenverkäufer, der den Kunden in der Wohnung berät).
Darunter fällt zum Beispiel, dass die üblichen Ladenöffnungszeiten außer Kraft gesetzt sind und dass auch für Verkaufstätigkeiten keine Reisegewerbekarte notwendig ist.