Das Vorliegen eines Sonderopfers wird durch seine Rechtswidrigkeit indiziert, da eine rechtswidrige Inanspruchnahme über das hinausgeht, was die Rechtsordnung dem Bürger abverlangt.
Fehlt dem Besitzer dagegen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Besitzausübung, so ist er „gutgläubig“ und wird gegenüber dem bösgläubigen Besitzer privilegiert behandelt.
Die Frage der Rechtswidrigkeit wird durch den Tatbestandsausschluss nicht geklärt; inwieweit die Frage durch die Regelung offengelassen wurde, ist umstritten.
Ausnahmsweise muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden, wenn sich diese aufgrund der Weite des gesetzlichen Tatbestandes nicht bereits aus dessen Verletzung ergibt.