In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulässig, weil die Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung als obere Landesgerichte ausgestaltet sind, so dass das einzige Rechtsmittelgericht der Bundesfinanzhof ist.
Die Gerichte, insbesondere die Rechtsmittelgerichte, dürfen die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden.
Erkennt das Gericht oder ein Rechtsmittelgericht später, dass der Eröffnungsbeschluss unwirksam ist, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, muss es das Verfahren einstellen.
Hier erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft, so dass er vom Rechtsmittelgericht nicht mehr geändert werden kann, während zum Strafausspruch noch zu entscheiden ist.
Beim Fehlen einer Rechtszugvoraussetzung darf das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung nicht überprüfen, sondern muss das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.
Die unterbliebene Dokumentation hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht bei entsprechender Verfahrensrüge von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen und die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen muss.