Die Aufsichtsbeschwerde (auch Aufsichtsanzeige) gemäß Art. 71 VwVG ist ein bloßer Rechtsbehelf, mit dem die Aufsichtsbehörde auf Missstände hingewiesen werden kann.
Die unentgeltliche Rechtsberatung kann zudem vorenthalten werden, wenn dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten eingeräumt werden.
Gegen die Verfahrenseinleitung gibt es keinen Rechtsbehelf und der Betroffene hat auch keinen Rechtsanspruch auf Information über den Verfahrensablauf oder auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.