Die vorangegangenen höchsten Gerichtsentscheidungen wurden im Gesetz aufgenommen und entfalteten präjudizielle Wirkung insofern, als ihnen zwar keine gesetzesgleiche Kraft zukam, Widersprüche zu ihnen aber zu vermeiden waren.
Theoretisch ist aufgrund des polizeilichen Ermittlungsregisters sogar möglichm, eine präjudizielle Statistik („Anzeigestatistik“) zu erstellen, die jedoch aufgrund des Datenschutzes und der Effizienz polizeilicher Ermittlungstätigkeit nicht öffentlich gemacht werden können.
Von eigentlichem Fallrecht spricht man, wenn eine präjudiziell gebundene Praxis sich zu Gewohnheitsrecht verfestigt hat, das sich von den konkreten Präzedenzfällen gelöst hat.