Artikel 4 schreibt vor, dass jede Frau, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat.
Ein weiterer Vorschlag soll selbständigen Frauen die Möglichkeit eines Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gewähren und denjenigen, die im Familienbetrieb mitarbeiten, den Zugang zur Sozialversicherung ermöglichen.
Die Mehrbeschäftigung von Frauen im Arbeitsprozess wurde durch Maßnahmen wie Arbeitszeitverkürzung und Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs sowie durch die starke Ausweitung der Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten) gefördert.