Anschließend sollte das Tier zwei bis vier Wochen möglichst gar nicht bewegt werden (Leinenzwang, Boxenruhe) und ihm anschließend für die gleiche Zeit nur wenig Bewegungsspielraum eingeräumt werden.
Detaillierte gesetzliche Regelungen, beispielsweise zum Leinenzwang oder zur Haltung von sogenannten Kampfhunden sind landesspezifisch, und werden teils auch in den Gemeinden unterschiedlich geregelt.
Außerhalb von Hundeauslaufzonen gilt in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen stets Leinenzwang; ausgenommen sind freigegebene Wege, Pfade und Rasenflächen für gehorsamsgeprüfte Hunde.
In Parks besteht oft ein Leinenzwang und Hundehalter sind nur eingeschränkt in der Lage, dem Bedürfnis der Hunde, sich ausreichend zu bewegen, zu entsprechen.